Für rechtssichere Betriebsratsarbeit gebaut.
Die Anwendung unterstützt Sie dabei, die Formvorschriften einzuhalten, an denen Beschlüsse scheitern: Ladung, Nachrücken, Beschlussfähigkeit, Fristen, Niederschrift. Was unwirksam wäre, lässt sie gar nicht erst zu.
Warum das mehr ist als Papierkram. Fällt ein Beschluss, fällt mit ihm die Rechtsposition, die daran hing: die Zustimmungsverweigerung nach § 99, die Stellungnahme nach § 102, die Betriebsvereinbarung. Es genügt, dass die Form nicht gewahrt war.
Die fünf Fallstricke
Jeder ist schon Gremien passiert, die sorgfältig gearbeitet haben.
Das falsche Ersatzmitglied geladen
Jemand rückt nach, nur eben der Falsche: falsche Liste, falscher Rang, oder ein „entschuldigt“, das niemand als Verhinderung gewertet hat.
Beschlossen über etwas, das nicht auf der Tagesordnung stand
Ein Thema kommt auf, es ist dringend, alle sind sich einig. Mitgeteilt wurde der Punkt mit der Ladung aber nie.
Nicht mehr beschlussfähig, und niemand merkt es
Um 16 Uhr waren alle da. Um 17:40 sind zwei zum Zug. Abgestimmt wird trotzdem, weil zu Beginn ja gezählt wurde.
Die Wochenfrist falsch gerechnet
Die Unterrichtung kam am Dienstag, geantwortet wird am Mittwoch darauf. Oder das Ende fällt auf einen Feiertag, den es nur in einem Bundesland gibt.
Die Niederschrift hält der Prüfung nicht stand
Im Protokoll fehlt der Wortlaut, die Stimmenzahl oder die Anwesenheitsliste. Oder jemand hat später „nur schnell etwas klargestellt“.
Gesperrt, gewarnt, angezeigt
Was unwirksam wäre, lässt die Anwendung nicht zu. Was Ermessen verlangt, entscheiden Sie.
Geht nicht, auch nicht mit Klick
Der Server weist ab, nicht die Oberfläche.
- Beschluss ohne Beschlussfähigkeit (§ 33 Abs. 2)
- Beschluss zu einem nicht mitgeteilten Punkt (§ 29 Abs. 2)
- Mehr abgegebene Stimmen als Anwesende
- Ersatzmitglied in einem Ausschuss (§§ 27, 28)
- Amt ohne Wahlbeschluss (§ 26 Abs. 1)
- Schulung nach § 37 Abs. 6 ohne Begründung
Geht, aber nicht unbemerkt
Es gibt Eilfälle. Die Anwendung hält Sie nicht auf, sie verlangt eine Begründung.
- Ladung unter der Frist der Geschäftsordnung
- Ausschuss nach § 28 unter 100 Arbeitnehmern
- Sitzungstermin, an dem zu viele fehlen werden
- Abweichung vom Regelwahlzeitraum (§ 13 Abs. 1)
- Manuelles Übersteuern eines Vorschlags
Was wir nicht wissen können
Was außerhalb unserer Daten liegt, steht als Hinweis dort, wo Sie entscheiden.
- Wer außer den Mitgliedern zu laden ist: SBV, JAV, Arbeitgeber, Gewerkschaft
- Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3
- Was nie an die Belegschaft geht (§ 79, § 99, § 102)
- Die Papierunterschrift bleibt Ihre Verantwortung
- Wen eine Freistellung trifft (§ 38)
Der Grundsatz über allem: Die Anwendung entscheidet nie selbst. Sie rechnet und nennt die Norm, ein Berechtigter bestätigt. Vor Gericht zählt nicht die Rechnung, sondern der Nachweis, wer auf welcher Grundlage entschieden hat.
Jede einzelne Regel, zum Nachlesen
Über 40 Vorschriften. Prüfen Sie uns, bevor Sie kaufen.
Gremium, Wahlergebnis, Mandate 11 Regeln
| Norm | Was gerechnet wird |
|---|---|
| § 1 Abs. 1 | Ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern gibt es einen Betriebsrat |
| § 9 | Zahl der Sitze aus der Belegschaftsgröße, über 9000 fortgeschrieben |
| § 13 Abs. 1 | Regelwahlzeitraum 1. März bis 31. Mai, als Hinweis und als Frist im Kalender, keine Sperre |
| § 15 Abs. 2 | Mindestsitze des Minderheitengeschlechts nach d’Hondt |
| § 15 Abs. 3 | Sitzverteilung auf die Vorschlagslisten nach dem Höchstzahlverfahren |
| § 21 | Regelmäßige Amtszeit von vier Jahren, Hinweis bei Abweichung |
| § 24 | Die sechs Gründe, aus denen die Mitgliedschaft erlischt |
| § 26 Abs. 1 | Vorsitz und Stellvertretung je einmal je Amtsperiode, erzwungen in der Datenbank, nicht im Formular |
| § 26 Abs. 1 | Beide werden gewählt: ohne Beschluss weist die Anwendung das Amt ab. Bei Stimmengleichheit Los mit Vermerk |
| § 26 Abs. 2 | Die Stellvertretung vertritt den Vorsitz im Verhinderungsfall |
| § 38 Abs. 1 | Zahl der Freistellungen nach der Staffel, Auskunft, kein Beschluss |
Nachrücken von Ersatzmitgliedern 7 Regeln
| Norm | Was gerechnet wird |
|---|---|
| § 25 | Nachrückvorschlag mit vollständiger Begründungsspur: Liste, Rang, Grund der Verhinderung |
| § 25 Abs. 1 | Ein Ersatzmitglied ohne Nachrücken ist Gast, kein „anwesend“, keine Stimme |
| § 25 Abs. 1 | Erscheint das vertretene Mitglied, endet das Nachrücken |
| § 25 Abs. 1 S. 2 | „Entschuldigt“ gilt als verhindert und löst das Nachrücken aus, „unentschuldigt“ nicht. Zurück auf „anwesend“ nimmt Nachrücken und Ladung zurück |
| § 25 Abs. 1 S. 2, § 29 Abs. 2 | Vorab eingetragene Verhinderung: der eindeutige Vorschlag rückt nach und wird geladen, bei bereits geladener Sitzung sofort |
| § 25 Abs. 1 S. 2 | Wer selbst betroffen ist, ist für diesen Tagesordnungspunkt verhindert, Nachrücken für den Punkt, Ausschluss steht im Beschluss |
| § 25 Abs. 2 S. 2 | Ist eine Liste erschöpft, kommt das Ersatzmitglied der Liste mit der nächsten Höchstzahl |
Einberufung, Ladung, Tagesordnung 6 Regeln
| Norm | Was gerechnet wird |
|---|---|
| § 29 Abs. 2 | Rechtzeitige Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung, geprüft gegen die Frist der Geschäftsordnung |
| § 29 Abs. 2 | Jeder Tagesordnungspunkt trägt, wann er mitgeteilt wurde. Ergänzung nach der Ladung geht mit eigener Fristprüfung an alle Geladenen, neue Punkte gekennzeichnet |
| § 29 Abs. 2 | Zurück in den Entwurf, verschobener Termin oder zurückgenommene Ladung heben die Ladung auf; die Geladenen erfahren es, neu geladen wird mit neuer Frist |
| § 29 Abs. 2 | Beschluss nur zu einem mitgeteilten Punkt, die Ladung wird mandatsgenau geprüft: jedes Mitglied und jedes nachgerückte Ersatzmitglied |
| § 29 Abs. 3 | Antrag auf Einberufung: ein Viertel der Sitze, aufgerundet, nur laufende ordentliche Mandate, oder der Arbeitgeber. Unterstützen nur mit dem eigenen Mandat |
| § 30 Abs. 2, § 33 Abs. 1 S. 2 | Zugeschaltet nur nach bestätigten Voraussetzungen: Geschäftsordnung, kein Widerspruch, keine Dritten, keine Aufzeichnung. Dann gilt die Teilnahme als Anwesenheit |
Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Mehrheiten 7 Regeln
| Norm | Was gerechnet wird |
|---|---|
| § 33 Abs. 1 | Mehrheit der Stimmen der Anwesenden: Ja × 2 > Anwesende. Enthaltungen wirken wie Nein |
| § 33 Abs. 2 | Beschlussfähig ab der Hälfte der Sitze, aufgerundet |
| § 33 Abs. 2 | Je Abstimmung: Wer vorher gegangen oder noch nicht gekommen ist, zählt nicht. Wer ging und wiederkam, zählt bei den Abstimmungen, bei denen er da war |
| § 33 Abs. 2, § 27 Abs. 1 | Im Ausschuss zählt die Sollgröße statt der besetzten Sitze, beim Betriebsausschuss aus der Staffel |
| § 36 u. a. | Mehrheit der Mitglieder (Ja × 2 > Sitze) für Geschäftsordnung, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3, § 28a, § 50 Abs. 2, § 107 Abs. 3, aus der Rechtsgrundlage vorgeschlagen, am Beschluss gewählt und ausgewiesen |
| § 67 Abs. 2, § 33 Abs. 3 | Stimmen der JAV zählen für die Mehrheit, nicht für die Beschlussfähigkeit |
| § 35 | Aussetzung auf Antrag von JAV-Mehrheit oder SBV: eine Woche ab Beschlussfassung, Erinnerung zum Ende, Neubeschluss erst danach, keine zweite Aussetzung nach Bestätigung |
Niederschrift und Anwesenheitsliste 5 Regeln
| Norm | Was gerechnet wird |
|---|---|
| § 34 | Mindestinhalt, zwei Unterschriften, Einwendungen. Der Ablauf der Sitzung ist Anlage und Teil der Unterschriftsfassung |
| § 34 | Eine geschlossene Sitzung öffnet nur vor Freigabe der Niederschrift; die Eröffnung wird nur zurückgenommen, solange kein Beschluss gefasst wurde |
| § 34 Abs. 1 S. 3 | Anwesenheitsliste auf Papier (Vermerk, Scan als Kopie) oder mit qualifizierter Signatur, geprüft gegen die festgeschriebene Fassung, Gäste eingeschlossen |
| § 34 Abs. 1 S. 4 u. 5 | Textform für Zugeschaltete: eigene Erklärung, Mail an den Vorsitz oder beigefügte Datei. Fehlt sie, meldet es die Prüfliste |
| § 34 Abs. 2 | Abschrift des betreffenden Teils für Arbeitgeber und Gewerkschaft, erst aus der freigegebenen Niederschrift, Aushändigung wird vermerkt, Einwendungen auch von ihnen |
Ausschüsse 4 Regeln
| Norm | Was gerechnet wird |
|---|---|
| § 27 | Betriebsausschuss ab neun Sitzen, Größe nach der Staffel |
| § 28 Abs. 1 | Selbständige Erledigung von Aufgaben nur mit Betriebsausschuss und in Schriftform |
| § 106 f. | Ein Wirtschaftsausschuss je Amtsperiode, keine Übertragung nach § 28 |
| § 107 Abs. 1 | Mitglieder ohne Mandat nur im Wirtschaftsausschuss, höchstens sieben zusammen, ihr Zugang sieht ausschließlich diesen Ausschuss, in Ordnern, Räumen und Terminen |
Schulung, Kosten, Vereinbarungen 6 Regeln
| Norm | Was gerechnet wird |
|---|---|
| § 37 Abs. 6 | Erforderliche Schulung, ohne Begründung wird sie abgewiesen |
| § 37 Abs. 7 | Drei Wochen je Amtsperiode, vier bei erstmaliger Wahl |
| § 40 Abs. 1 | Kostentragung durch den Arbeitgeber, die Erforderlichkeit ist ihre Grundlage |
| § 77 Abs. 5 | Kündigungsfrist von drei Monaten, abweichend vereinbar |
| § 77 Abs. 6 | Nachwirkung bei erzwingbarer Mitbestimmung, bis eine andere Abmachung sie ablöst |
| § 88 | Freiwillige Betriebsvereinbarung, ohne Nachwirkung |
Fristen 5 Regeln
| Norm | Was gerechnet wird |
|---|---|
| § 99 Abs. 3 | Wochenfrist ab Unterrichtung; Schweigen gilt als Zustimmung |
| § 102 Abs. 2 | Eine Woche bei ordentlicher, drei Tage bei außerordentlicher Kündigung |
| § 187 BGB | Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit |
| § 188 BGB | Die Wochenfrist endet am gleichnamigen Wochentag, die Tagesfrist in Tagen |
| § 193 BGB | Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, rückt es auf den nächsten Werktag, Feiertage je Bundesland |
Angezeigt, nicht gerechnet 13 Hinweise
Vorschriften, die außerhalb unserer Daten liegen oder Auslegung verlangen. An den Formularen steht ein kleines Symbol, hinter dem der Hinweis wartet. Der Server weist nichts davon ab.
| Norm | Was der Hinweis sagt |
|---|---|
| § 29 Abs. 4, § 31, § 32, § 178 Abs. 4 SGB IX, § 67 Abs. 1 | Wer außer den Mitgliedern zu laden ist: SBV, JAV, Arbeitgeber, Gewerkschaft. Die Anwendung lädt nur die Mitglieder |
| § 30 Abs. 1 | Sitzungen während der Arbeitszeit, Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten, Arbeitgeber vorher verständigen |
| § 29 Abs. 2 | Ein vertagter Punkt wandert nur in eine noch nicht geladene Tagesordnung, sonst bleibt er vorgemerkt |
| § 34 Abs. 1 S. 2 | Vorsitz und weiteres Mitglied werden vorgeschlagen, vermerkt wird erst auf Klick, die Anwendung behauptet keine Unterschrift |
| § 34 Abs. 1 S. 3 u. 4 | Auf Papier prüft die Anwendung keine Unterschrift. Das Original bewahrt der Betriebsrat auf und trägt die Verantwortung |
| § 36 | Die Ladungsfrist gehört in die Geschäftsordnung: Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, schriftlich |
| § 27 Abs. 1 S. 3–5, § 28 Abs. 1 S. 2 | Gewählt wird geheim nach Verhältniswahl, bei nur einem Vorschlag nach Mehrheitswahl |
| § 28 Abs. 1 S. 1 | Ausschüsse nach § 28 erst ab in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern, Warnung, keine Sperre |
| § 43 Abs. 1 u. 2, § 44 Abs. 1 | Betriebsversammlung je Kalendervierteljahr, während der Arbeitszeit, Arbeitgeber einladen |
| § 77 Abs. 2 u. 4 | Schriftform, beide Seiten unterschreiben, Auslegung im Betrieb, unmittelbare und zwingende Geltung |
| § 77 Abs. 3 | Tarifvorrang: die Anwendung kennt Ihre Tarifverträge nicht |
| § 79 Abs. 1, § 83 Abs. 1 S. 3, § 99 Abs. 1 S. 3, § 102 Abs. 2 S. 5 | Was nie an die Belegschaft geht: bezeichnete Geheimnisse, persönliche Verhältnisse aus Anhörungen und Personalakten |
| § 38 Abs. 1 u. 2 | Die Zahl der Freistellungen ist eine Mindestzahl; wen es trifft, beschließt das Gremium nach Beratung mit dem Arbeitgeber |
Wo die Anwendung Position bezieht
Vier Stellen sind mehr als Rechnen. Dass sie hier stehen, ist der Punkt.
Kein Beschluss ohne mitgeteilten Punkt
Wirksam ist ein Beschluss nur zu einem mitgeteilten Punkt, oder zu einem in der Sitzung ergänzten, wenn alle geladen sind, das Gremium beschlussfähig ist und die Anwesenden einstimmig zustimmen (BAG 22.01.2014 – 7 AS 6/13). Bis zum 15.09.2026 ließ die Anwendung den Beschluss ohne Punkt mit einer Warnung zu. Seitdem weist der Server ihn ab.
Die Ladung wird mandatsgenau geprüft
Früher zählte die Ergänzung nur, ob genug Ladungen hinausgingen. Die Ladung eines Ersatzmitglieds konnte so eine fehlende verdecken. Jetzt braucht jedes Mandat seine eigene.
Keine Unterschrift auf dem Tablet
Papier oder qualifizierte Signatur. Eine mit dem Finger gemalte Unterschrift erfüllt die Schriftform nicht und wäre im Streitfall wertlos (vgl. OLG München, 19 U 771/12).
Das Regelwerk ist versioniert
Jede Entscheidung speichert ihre Regelversion. Ändert sich die Auslegung, bleibt die alte Entscheidung erklärbar.