RECHTSSICHERHEIT

Für rechtssichere Betriebsratsarbeit gebaut.

Die Anwendung unterstützt Sie dabei, die Formvorschriften einzuhalten, an denen Beschlüsse scheitern: Ladung, Nachrücken, Beschlussfähigkeit, Fristen, Niederschrift. Was unwirksam wäre, lässt sie gar nicht erst zu.

Warum das mehr ist als Papierkram. Fällt ein Beschluss, fällt mit ihm die Rechtsposition, die daran hing: die Zustimmungsverweigerung nach § 99, die Stellungnahme nach § 102, die Betriebsvereinbarung. Es genügt, dass die Form nicht gewahrt war.

Die fünf Fallstricke

Jeder ist schon Gremien passiert, die sorgfältig gearbeitet haben.

FALLSTRICK 01

Das falsche Ersatzmitglied geladen

Jemand rückt nach, nur eben der Falsche: falsche Liste, falscher Rang, oder ein „entschuldigt“, das niemand als Verhinderung gewertet hat.

Die Folge: Ein Ladungsmangel. Er reicht, um den Beschluss anzugreifen.
Die Anwendung schlägt mit Liste, Rang und Grund vor (§ 25). Erscheint das vertretene Mitglied doch, endet das Nachrücken von selbst.
FALLSTRICK 02

Beschlossen über etwas, das nicht auf der Tagesordnung stand

Ein Thema kommt auf, es ist dringend, alle sind sich einig. Mitgeteilt wurde der Punkt mit der Ladung aber nie.

Die Folge: Unwirksam, wenn die Voraussetzungen für eine Ergänzung nicht vorlagen (BAG 22.01.2014 – 7 AS 6/13).
Die Anwendung weist ihn ab. Der Weg heißt „Thema ergänzen“: prüft Beschlussfähigkeit und Ladung, verlangt einstimmige Zustimmung, hält beides fest.
FALLSTRICK 03

Nicht mehr beschlussfähig, und niemand merkt es

Um 16 Uhr waren alle da. Um 17:40 sind zwei zum Zug. Abgestimmt wird trotzdem, weil zu Beginn ja gezählt wurde.

Die Folge: Unwirksam (§ 33 Abs. 2). Im Protokoll steht die Zahl vom Anfang.
Die Anwendung rechnet je Abstimmung neu, mit jedem Kommen und Gehen. Einen Beschluss ohne Beschlussfähigkeit lässt sie nicht zu.
FALLSTRICK 04

Die Wochenfrist falsch gerechnet

Die Unterrichtung kam am Dienstag, geantwortet wird am Mittwoch darauf. Oder das Ende fällt auf einen Feiertag, den es nur in einem Bundesland gibt.

Die Folge: Bei § 99 Abs. 3 gilt Schweigen als Zustimmung. Die Maßnahme ist durch.
Die Anwendung rechnet nach §§ 187, 188, 193 BGB mit den Feiertagen des Bundeslands, zeigt die Herleitung und erinnert rechtzeitig.
FALLSTRICK 05

Die Niederschrift hält der Prüfung nicht stand

Im Protokoll fehlt der Wortlaut, die Stimmenzahl oder die Anwesenheitsliste. Oder jemand hat später „nur schnell etwas klargestellt“.

Die Folge: Ein Beschluss ist nur so gut nachweisbar wie die Niederschrift, die ihn trägt (§ 34).
Die Anwendung führt Mindestinhalt, Unterschriften und Anwesenheitsliste als ein Dokument. Nach der Freigabe unveränderlich, Korrektur nur als Nachtrag.

Gesperrt, gewarnt, angezeigt

Was unwirksam wäre, lässt die Anwendung nicht zu. Was Ermessen verlangt, entscheiden Sie.

Gesperrt

Geht nicht, auch nicht mit Klick

Der Server weist ab, nicht die Oberfläche.

  • Beschluss ohne Beschlussfähigkeit (§ 33 Abs. 2)
  • Beschluss zu einem nicht mitgeteilten Punkt (§ 29 Abs. 2)
  • Mehr abgegebene Stimmen als Anwesende
  • Ersatzmitglied in einem Ausschuss (§§ 27, 28)
  • Amt ohne Wahlbeschluss (§ 26 Abs. 1)
  • Schulung nach § 37 Abs. 6 ohne Begründung
Gewarnt

Geht, aber nicht unbemerkt

Es gibt Eilfälle. Die Anwendung hält Sie nicht auf, sie verlangt eine Begründung.

  • Ladung unter der Frist der Geschäftsordnung
  • Ausschuss nach § 28 unter 100 Arbeitnehmern
  • Sitzungstermin, an dem zu viele fehlen werden
  • Abweichung vom Regelwahlzeitraum (§ 13 Abs. 1)
  • Manuelles Übersteuern eines Vorschlags
Angezeigt

Was wir nicht wissen können

Was außerhalb unserer Daten liegt, steht als Hinweis dort, wo Sie entscheiden.

  • Wer außer den Mitgliedern zu laden ist: SBV, JAV, Arbeitgeber, Gewerkschaft
  • Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3
  • Was nie an die Belegschaft geht (§ 79, § 99, § 102)
  • Die Papierunterschrift bleibt Ihre Verantwortung
  • Wen eine Freistellung trifft (§ 38)

Der Grundsatz über allem: Die Anwendung entscheidet nie selbst. Sie rechnet und nennt die Norm, ein Berechtigter bestätigt. Vor Gericht zählt nicht die Rechnung, sondern der Nachweis, wer auf welcher Grundlage entschieden hat.

Jede einzelne Regel, zum Nachlesen

Über 40 Vorschriften. Prüfen Sie uns, bevor Sie kaufen.

Gremium, Wahlergebnis, Mandate 11 Regeln
NormWas gerechnet wird
§ 1 Abs. 1Ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern gibt es einen Betriebsrat
§ 9Zahl der Sitze aus der Belegschaftsgröße, über 9000 fortgeschrieben
§ 13 Abs. 1Regelwahlzeitraum 1. März bis 31. Mai, als Hinweis und als Frist im Kalender, keine Sperre
§ 15 Abs. 2Mindestsitze des Minderheitengeschlechts nach d’Hondt
§ 15 Abs. 3Sitzverteilung auf die Vorschlagslisten nach dem Höchstzahlverfahren
§ 21Regelmäßige Amtszeit von vier Jahren, Hinweis bei Abweichung
§ 24Die sechs Gründe, aus denen die Mitgliedschaft erlischt
§ 26 Abs. 1Vorsitz und Stellvertretung je einmal je Amtsperiode, erzwungen in der Datenbank, nicht im Formular
§ 26 Abs. 1Beide werden gewählt: ohne Beschluss weist die Anwendung das Amt ab. Bei Stimmengleichheit Los mit Vermerk
§ 26 Abs. 2Die Stellvertretung vertritt den Vorsitz im Verhinderungsfall
§ 38 Abs. 1Zahl der Freistellungen nach der Staffel, Auskunft, kein Beschluss
Nachrücken von Ersatzmitgliedern 7 Regeln
NormWas gerechnet wird
§ 25Nachrückvorschlag mit vollständiger Begründungsspur: Liste, Rang, Grund der Verhinderung
§ 25 Abs. 1Ein Ersatzmitglied ohne Nachrücken ist Gast, kein „anwesend“, keine Stimme
§ 25 Abs. 1Erscheint das vertretene Mitglied, endet das Nachrücken
§ 25 Abs. 1 S. 2„Entschuldigt“ gilt als verhindert und löst das Nachrücken aus, „unentschuldigt“ nicht. Zurück auf „anwesend“ nimmt Nachrücken und Ladung zurück
§ 25 Abs. 1 S. 2, § 29 Abs. 2Vorab eingetragene Verhinderung: der eindeutige Vorschlag rückt nach und wird geladen, bei bereits geladener Sitzung sofort
§ 25 Abs. 1 S. 2Wer selbst betroffen ist, ist für diesen Tagesordnungspunkt verhindert, Nachrücken für den Punkt, Ausschluss steht im Beschluss
§ 25 Abs. 2 S. 2Ist eine Liste erschöpft, kommt das Ersatzmitglied der Liste mit der nächsten Höchstzahl
Einberufung, Ladung, Tagesordnung 6 Regeln
NormWas gerechnet wird
§ 29 Abs. 2Rechtzeitige Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung, geprüft gegen die Frist der Geschäftsordnung
§ 29 Abs. 2Jeder Tagesordnungspunkt trägt, wann er mitgeteilt wurde. Ergänzung nach der Ladung geht mit eigener Fristprüfung an alle Geladenen, neue Punkte gekennzeichnet
§ 29 Abs. 2Zurück in den Entwurf, verschobener Termin oder zurückgenommene Ladung heben die Ladung auf; die Geladenen erfahren es, neu geladen wird mit neuer Frist
§ 29 Abs. 2Beschluss nur zu einem mitgeteilten Punkt, die Ladung wird mandatsgenau geprüft: jedes Mitglied und jedes nachgerückte Ersatzmitglied
§ 29 Abs. 3Antrag auf Einberufung: ein Viertel der Sitze, aufgerundet, nur laufende ordentliche Mandate, oder der Arbeitgeber. Unterstützen nur mit dem eigenen Mandat
§ 30 Abs. 2, § 33 Abs. 1 S. 2Zugeschaltet nur nach bestätigten Voraussetzungen: Geschäftsordnung, kein Widerspruch, keine Dritten, keine Aufzeichnung. Dann gilt die Teilnahme als Anwesenheit
Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Mehrheiten 7 Regeln
NormWas gerechnet wird
§ 33 Abs. 1Mehrheit der Stimmen der Anwesenden: Ja × 2 > Anwesende. Enthaltungen wirken wie Nein
§ 33 Abs. 2Beschlussfähig ab der Hälfte der Sitze, aufgerundet
§ 33 Abs. 2Je Abstimmung: Wer vorher gegangen oder noch nicht gekommen ist, zählt nicht. Wer ging und wiederkam, zählt bei den Abstimmungen, bei denen er da war
§ 33 Abs. 2, § 27 Abs. 1Im Ausschuss zählt die Sollgröße statt der besetzten Sitze, beim Betriebsausschuss aus der Staffel
§ 36 u. a.Mehrheit der Mitglieder (Ja × 2 > Sitze) für Geschäftsordnung, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3, § 28a, § 50 Abs. 2, § 107 Abs. 3, aus der Rechtsgrundlage vorgeschlagen, am Beschluss gewählt und ausgewiesen
§ 67 Abs. 2, § 33 Abs. 3Stimmen der JAV zählen für die Mehrheit, nicht für die Beschlussfähigkeit
§ 35Aussetzung auf Antrag von JAV-Mehrheit oder SBV: eine Woche ab Beschlussfassung, Erinnerung zum Ende, Neubeschluss erst danach, keine zweite Aussetzung nach Bestätigung
Niederschrift und Anwesenheitsliste 5 Regeln
NormWas gerechnet wird
§ 34Mindestinhalt, zwei Unterschriften, Einwendungen. Der Ablauf der Sitzung ist Anlage und Teil der Unterschriftsfassung
§ 34Eine geschlossene Sitzung öffnet nur vor Freigabe der Niederschrift; die Eröffnung wird nur zurückgenommen, solange kein Beschluss gefasst wurde
§ 34 Abs. 1 S. 3Anwesenheitsliste auf Papier (Vermerk, Scan als Kopie) oder mit qualifizierter Signatur, geprüft gegen die festgeschriebene Fassung, Gäste eingeschlossen
§ 34 Abs. 1 S. 4 u. 5Textform für Zugeschaltete: eigene Erklärung, Mail an den Vorsitz oder beigefügte Datei. Fehlt sie, meldet es die Prüfliste
§ 34 Abs. 2Abschrift des betreffenden Teils für Arbeitgeber und Gewerkschaft, erst aus der freigegebenen Niederschrift, Aushändigung wird vermerkt, Einwendungen auch von ihnen
Ausschüsse 4 Regeln
NormWas gerechnet wird
§ 27Betriebsausschuss ab neun Sitzen, Größe nach der Staffel
§ 28 Abs. 1Selbständige Erledigung von Aufgaben nur mit Betriebsausschuss und in Schriftform
§ 106 f.Ein Wirtschaftsausschuss je Amtsperiode, keine Übertragung nach § 28
§ 107 Abs. 1Mitglieder ohne Mandat nur im Wirtschaftsausschuss, höchstens sieben zusammen, ihr Zugang sieht ausschließlich diesen Ausschuss, in Ordnern, Räumen und Terminen
Schulung, Kosten, Vereinbarungen 6 Regeln
NormWas gerechnet wird
§ 37 Abs. 6Erforderliche Schulung, ohne Begründung wird sie abgewiesen
§ 37 Abs. 7Drei Wochen je Amtsperiode, vier bei erstmaliger Wahl
§ 40 Abs. 1Kostentragung durch den Arbeitgeber, die Erforderlichkeit ist ihre Grundlage
§ 77 Abs. 5Kündigungsfrist von drei Monaten, abweichend vereinbar
§ 77 Abs. 6Nachwirkung bei erzwingbarer Mitbestimmung, bis eine andere Abmachung sie ablöst
§ 88Freiwillige Betriebsvereinbarung, ohne Nachwirkung
Fristen 5 Regeln
NormWas gerechnet wird
§ 99 Abs. 3Wochenfrist ab Unterrichtung; Schweigen gilt als Zustimmung
§ 102 Abs. 2Eine Woche bei ordentlicher, drei Tage bei außerordentlicher Kündigung
§ 187 BGBDer Tag des Ereignisses zählt nicht mit
§ 188 BGBDie Wochenfrist endet am gleichnamigen Wochentag, die Tagesfrist in Tagen
§ 193 BGBFällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, rückt es auf den nächsten Werktag, Feiertage je Bundesland
Angezeigt, nicht gerechnet 13 Hinweise

Vorschriften, die außerhalb unserer Daten liegen oder Auslegung verlangen. An den Formularen steht ein kleines Symbol, hinter dem der Hinweis wartet. Der Server weist nichts davon ab.

NormWas der Hinweis sagt
§ 29 Abs. 4, § 31, § 32,
§ 178 Abs. 4 SGB IX, § 67 Abs. 1
Wer außer den Mitgliedern zu laden ist: SBV, JAV, Arbeitgeber, Gewerkschaft. Die Anwendung lädt nur die Mitglieder
§ 30 Abs. 1Sitzungen während der Arbeitszeit, Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten, Arbeitgeber vorher verständigen
§ 29 Abs. 2Ein vertagter Punkt wandert nur in eine noch nicht geladene Tagesordnung, sonst bleibt er vorgemerkt
§ 34 Abs. 1 S. 2Vorsitz und weiteres Mitglied werden vorgeschlagen, vermerkt wird erst auf Klick, die Anwendung behauptet keine Unterschrift
§ 34 Abs. 1 S. 3 u. 4Auf Papier prüft die Anwendung keine Unterschrift. Das Original bewahrt der Betriebsrat auf und trägt die Verantwortung
§ 36Die Ladungsfrist gehört in die Geschäftsordnung: Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, schriftlich
§ 27 Abs. 1 S. 3–5,
§ 28 Abs. 1 S. 2
Gewählt wird geheim nach Verhältniswahl, bei nur einem Vorschlag nach Mehrheitswahl
§ 28 Abs. 1 S. 1Ausschüsse nach § 28 erst ab in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern, Warnung, keine Sperre
§ 43 Abs. 1 u. 2, § 44 Abs. 1Betriebsversammlung je Kalendervierteljahr, während der Arbeitszeit, Arbeitgeber einladen
§ 77 Abs. 2 u. 4Schriftform, beide Seiten unterschreiben, Auslegung im Betrieb, unmittelbare und zwingende Geltung
§ 77 Abs. 3Tarifvorrang: die Anwendung kennt Ihre Tarifverträge nicht
§ 79 Abs. 1, § 83 Abs. 1 S. 3,
§ 99 Abs. 1 S. 3, § 102 Abs. 2 S. 5
Was nie an die Belegschaft geht: bezeichnete Geheimnisse, persönliche Verhältnisse aus Anhörungen und Personalakten
§ 38 Abs. 1 u. 2Die Zahl der Freistellungen ist eine Mindestzahl; wen es trifft, beschließt das Gremium nach Beratung mit dem Arbeitgeber

Wo die Anwendung Position bezieht

Vier Stellen sind mehr als Rechnen. Dass sie hier stehen, ist der Punkt.

Kein Beschluss ohne mitgeteilten Punkt

Wirksam ist ein Beschluss nur zu einem mitgeteilten Punkt, oder zu einem in der Sitzung ergänzten, wenn alle geladen sind, das Gremium beschlussfähig ist und die Anwesenden einstimmig zustimmen (BAG 22.01.2014 – 7 AS 6/13). Bis zum 15.09.2026 ließ die Anwendung den Beschluss ohne Punkt mit einer Warnung zu. Seitdem weist der Server ihn ab.

Die Ladung wird mandatsgenau geprüft

Früher zählte die Ergänzung nur, ob genug Ladungen hinausgingen. Die Ladung eines Ersatzmitglieds konnte so eine fehlende verdecken. Jetzt braucht jedes Mandat seine eigene.

Keine Unterschrift auf dem Tablet

Papier oder qualifizierte Signatur. Eine mit dem Finger gemalte Unterschrift erfüllt die Schriftform nicht und wäre im Streitfall wertlos (vgl. OLG München, 19 U 771/12).

Das Regelwerk ist versioniert

Jede Entscheidung speichert ihre Regelversion. Ändert sich die Auslegung, bleibt die alte Entscheidung erklärbar.